Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. MOStron Elektronik GmbH
I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen werden Inhalt und Bestandteil aller zwischen der Firma MOStron Elektronik GmbH – nachstehend MOS genannt – und deren Kunden, die Unternehmer oder juristische Personen des Öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, angebahnten Geschäftsbeziehungen. Sie gelten auch für bestehende Geschäftsbeziehungen, wenn der Kunde nicht binnen 2 Wochen nach erstmaligem Erhalt in Textform widerspricht.
II. Angebot und Vertragsabschluss
- Verträge mit MOS kommen ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen zustande. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die MOS nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch für ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden.
- Angebote von MOS sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Alle mündlichen oder telefonischen Abmachungen mit unseren Mitarbeitern bedürfen – um für MOS bindend zu sein -der schriftlichen Bestätigung durch MOS.
- Die Annahme des Auftrags durch MOS kann entweder in Textform erklärt werden oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erfolgen.
- MOS weist darauf hin, daß die von MOS vertriebenen Produkte teilweise im Ausland entwickelt und hergestellt werden. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. MOS sorgt für den Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von MOS. Wird MOS von einem seiner Vorlieferanten aus von MOS nicht zu vertretenen Gründen selbst nicht vertragsgemäß beliefert, so kann MOS vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung von MOS umgehend informiert. Eine erhaltene Gegenleistung wird unverzüglich von MOS an den Kunden zurückerstattet.
III. Eigentumsvorbehalt
MOS behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt von MOS steht gilt Folgendes:
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
- Die Vorbehaltsware ist vom Kunden gesondert zu lagern und als Eigentum von MOS zu kennzeichnen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Feuer- und Wassergefahr auf seine Kosten zu versichern. Er hat dies MOS auf Verlangen nachzuweisen. Eventuelle zukünftige Ansprüche aus einem solchen Versicherungsvertrag werden mit Bestellung an MOS in Höhe der Forderungen von MOS gegen den Kunden von diesem an MOS abgetreten. Weist der Kunde auf Anforderung von MOS eine solche Versicherung nicht unverzüglich nach, ist MOS berechtigt, auf Kosten des Kunden die gelieferte Ware gegen die vorgenannten Risiken zu versichern.
- Der Kunde ist verpflichtet, MOS unverzüglich beim Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen zu benachrichtigen. Dies gilt auch bei etwaiger Beschädigung, Verschlechterung oder Vernichtung der Ware. Auch einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitz- bzw. Firmensitzwechsel hat der Kunde unverzüglich MOS anzuzeigen. Die Benachrichtigungen an MOS haben in Textform zu erfolgen.
- MOS ist bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, durch welches dieser die Ware selbst oder aber deren Bezahlung gefährdet, berechtigt, die Ware herauszuverlangen. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.
- Der Kunde ist in den vorgenannten Fällen zur Herausgabe an MOS verpflichtet.
- Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er ist jedoch nicht befugt, die Vorbehaltsware zu verpfänden. Ebenso darf der Kunde die Ware nicht zur Sicherheit an einen Dritten übereignen. Mit Bestellung tritt der Kunde alle – auch zukünftige – Forderungen aus der Weiterverarbeitung und dem Weiterverkauf der von MOS gelieferten Ware, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, an MOS ab. Gleichfalls tritt er eine Saldenforderung aus einem Kontokorrent mit dem Abnehmer des Kunden an MOS in Höhe der Forderungen von MOS gegen den Kunden an MOS ab. Trotz der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. MOS kann aber auch die Forderung selbst einziehen. Insbesondere, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MOS nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Erfolgt durch den Kunden oder einem von diesem Beauftragten eine Verarbeitung der Vorbehaltsware mit MOS nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt MOS an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von MOS gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, MOS nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
- MOS nimmt hiermit alle in diesen Geschäftsbedingungen genannten Abtretungen des Kunden an.
IV. Preise und Zahlungen
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Die vereinbarten Preise und Zahlungen sind ab schriftlicher Auftragsbestätigung, falls nicht anders vereinbart, 3 Monate gültig. Erfolgt die Lieferung später als 3 Monate nach Eingang der schriftlichen Vertragsbestätigung, so ist MOS zur angemessenen Preiserhöhung berechtigt, falls bis zur Lieferung die Preise der Vorlieferanten bzw. Hersteller oder Zoll- und sonstige Abgaben sich seit Auftragsbestätigung durch MOS erhöht haben.
- Der Mindestbestellwert beträgt 500,- €, pro Bestellposition.
- Bei Erstbestellungen sowie Warenwert unter 1000,- € erfolgt die Lieferung per Barnachnahme oder gegen Vorauszahlung.
- Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt rein Nettokasse zu erfolgen.
- Rechnungen für Ersatzteile, Reparaturen, Schulungen und Montage sind sofort netto bar zu bezahlen und können per Nachnahme erhoben werden.
V. Teillieferungen, Abrufaufträge
- MOS ist zu Teillieferungen berechtigt. Der entsprechende Teilkaufpreis ist zahlbar gemäß vorstehender Ziffer IV der Bedingungen.
- Die Laufzeit von Abrufaufträgen beträgt maximal 9 Monate. Nach Ablauf dieser Frist kann MOS die bis dahin noch nicht abgerufenen Restmengen ohne weitere Rückfrage an den Kunden ausliefern.
VI. Versandkosten / Versicherung
- Transport-, Versicherungs-, Porto- und Verpackungskosten sowie etwaige Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.
- MOS schließt eine Transportversicherung ab, deren Kosten in Höhe von bis zu 0,5% des Warenwertes der Kunde zu tragen hat.
VII. Abtretungen / Aufrechnungen
- Die Abtretung und der Verkauf von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen an Dritte ohne schriftliche Zustimmung von MOS sind ausgeschlossen.
- Der Kunde kann gegenüber Forderungen von MOS nur mit unbestrittenen oder gerichtlich festgestellten sowie gerichtlich entscheidungsreif geltend gemachten Gegenansprüchen aufrechnen.
VIII. Mängelhaftung
- Die technischen Beschreibungen des Herstellers zur Ware sind Leistungsbeschreibungen, die die Beschaffenheit der Ware darstellen.
- Angaben und Aussagen der Mitarbeiter von MOS zu Produktbeschaffenheiten und -eigenschaften, die damit nicht übereinstimmen, sind unbeachtlich, wenn sie nicht von MOS schriftlich bestätigt sind.
- MOS haftet nicht für die Tauglichkeit der gelieferten Ware zum vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck.
- Der Kunde hat sichtbare Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Die Rügen bedürfen der Textform. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Versendung der Rüge.
- Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt 1 Jahr ab Übergabe der Sache an den Kunden.
- MOS leistet bei Mängeln der Ware Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache(Ersatzlieferung). Alternativ durch Vergütung des Fakturenwertes der mangelhaften Sache. Die Wahl der Art der Nacherfüllung obliegt MOS.
- MOS behält sich ein zweimaliges Wahlrecht vor. Hiernach bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrage zu erklären. Sollte MOS mit der Nacherfüllung in Verzug geraten, so kann der Käufer vom Vertrag erst dann zurücktreten, wenn eine MOS durch den Kunden zu setzende Nachfrist von mindestens drei Wochen erfolglos verstrichen ist.
- Eine Nacherfüllung erfolgt nur Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache. Der Kunde ist verpflichtet, MOS die Überprüfung des mangelhaften Liefergegenstandes nach deren Wahl beim Kunden oder bei MOS zu gestatten. Sofern der Kunde MOS die Überprüfung verweigert, wird MOS von der Gewährleistung befreit.
- Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transport- und Materialkosten sowie Arbeitskosten der eigenen oder von MOS mit der Nacherfüllung beauftragten Werkstatt trägt MOS. Darüber hinausgehende Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung trägt der Kunde.
IX. Schadensersatz
- Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Pflichtverletzung aufgrund eines MOS zurechenbaren Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit und in Fällen der MOS zurechenbaren Verletzung von Körper und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden haftet MOS – auch für seine Erfüllungsgehilfen – im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung seitens der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MOS ist die Haftung von MOS auf den gewöhnlichen, vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Pflichten haftet MOS nicht.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für solche Ansprüche des Kunden, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung von Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflichten entstanden sind.
X. Ausfuhrkontrollbestimmungen
Die gelieferten Waren können Ausfuhrbestimmungen unterliegen. Bei Export sind bei den zuständigen Behörden die notwendigen Ausfuhrgenehmigungen bzw. Reexport-Lizenzen zu beantragen. Der Käufer ist für die Einhaltung der Ausfuhrkontrollbestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.
XI. Zahlungs- und Erfüllungsort, Gerichtsstand
Zahlungs- und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von MOS. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten ist das für den Geschäftssitz von MOS sachlich und örtlich zuständige Gericht. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Stand 05/2016